Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage - Hinweise zur Klassifizierung von Proben

Die Klassifizierung richtet sich nach der überwiegenden Gefahr. Folgende Reihenfolge ist einzuhalten:

  1. Prüfung auf Klasse 7
    → Festlegung der UN-Nummer im Benehmen mit der zuständigen Strahlenschutzbehörde

  2. Prüfung auf Klasse 1
    → UN 0190 EXPLOSIVSTOFF, MUSTER, 1

  3. Prüfung auf Klasse 2
    → UN 3168 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, N.A.G., 2.3 (2.1)

  4. Sind die Prüfungen unter Nummer 1 bis 3 ohne positives Ergebnis verlaufen, ist der Stoff/Gegenstand wie folgt den desensibilisierten explosiven flüssigen oder festen Stoffen zuzuordnen:
    → UN 3379 DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., 3, I
    → UN 3380 DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FESTER STOFF, N.A.G., 4.1, I

Hinweise zur Klassifizierung von Pyrotechnik:

Ist eine eindeutige Zuordnung der Pyrotechnik nicht möglich, so wird diese wie folgt zugeordnet:
→ UN 0333 FEUERWERKSKÖRPER, 1.1G

Stand: 29. August 2023