§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- schwerpunktübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
- weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt
- Frachtschifffahrt oder
- Personenschifffahrt.
- Frachtschifffahrt oder
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- Steuern von Fahrzeugen zur Unterstützung der Schiffsführung,
- Anwenden der Fahrzeugausrüstung,
- Be- und Entladen von Fahrzeugen,
- Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen,
- Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren,
- Feststellen von Störungen an Hydrauliksystemen und Ergreifen von Maßnahmen zu deren Behebung,
- Prüfen und Instandsetzen von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren,
- Befördern von Personen,
- Mitwirken in der Sozialgemeinschaft an Bord,
- Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen und,
- Handeln in Notfallsituationen.
(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- digitalisierte Arbeitswelt und
- Informieren und Kommunizieren.
(4) In den Schwerpunkten werden in folgenden Berufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:
- im Schwerpunkt Frachtschifffahrt in der Berufsbildposition nach Absatz 2 Nummer 3 oder
- im Schwerpunkt Personenschifffahrt in der Berufsbildposition nach Absatz 2 Nummer 8.
Stand: 01. August 2022