Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Berufsbildpositionen

1. Steuern von Fahrzeugen zur Unterstützung der Schiffsführung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZusätzliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. Monat
Zusätzliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
  1. zulassungsrelevante Dokumente für den nautischen und technischen Betrieb von Fahrzeugen, insbesondere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, zur Überprüfung ihrer Gültigkeit vorbereiten
  2. rechtliche Regelungen zur technischen Zulassung und zur Navigation von Fahrzeugen beachten, insbesondere Verkehrsvorschriften für die Schifffahrt im jeweiligen nationalen und europäischen Geltungsbereich
  3. Schifffahrtszeichen und Fahrregeln, insbesondere auf Binnen- und Seewasserstraßen, beachten sowie optische und aktustische Signale einsetzen
  4. Kennzeichnung von Fahrzeugen beachten und Fahrzeuge kennzeichnen
  5. Anweisungen erfassenund umsetzen
  6. im Zusammenhang mit dem Kreuzen, Begegnen und Überholen die Navigation unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Fahrzeuge und Ufer an Eigenschaften von Binnen- und Seewasserstraßen nach Anweisung, insbesondere an Strömung, Wellengang, Wind und Wasserstände, anpassen
  7. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Ankermanövern an Deck, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bedienen von Ankereinrichtungen, erfassen und umsetzen
  8. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährleistung eines sicheren Zugangs zu Fahrzeugen erfassen und umsetzen
  9. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vorbereiten, Inbetriebnehmen, Anlegen und Ablegen sowie Verholen von Fahrzeugen erfassen und umsetzen
  10. Fahrzeuge unter Einsatz von Antriebs- und Ruderanlagen auf Binnen- und Seewasserstraßen, in Häfen und technischen Bauwerken steuern unter Berücksichtigung der Bauart und des Verhaltens im Wasser, insbesondere der Stabilität und Festigkeit
  11. Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit ressourcenschonend und unter Beachtung des Schutzes von Wasserwegen und Uferbereichen als Ökosystemen steuern
  12. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Nutzung von Navigationsmitteln und Verkehrsleitsystemen erfassen und umsetzen
  13. Wach- und Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsverkehrs umsetzen sowie bei Auffälligkeiten Meldung machen
  14. im Fall von Kommunikationsproblemen berufsspezifische Standardredewendungen der Binnenschifffahrt verwenden
  15. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zusammenstellen von Verbänden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Wahrschauen beim Heranfahren und Vertäuen, erfassen und umsetzen
  16. Verkehrsträger und ihre Einsatzmöglichkeiten im kombinierten Verkehr unterscheiden
  17. europäisches Wasserstraßennetz und dessen Nutzungsmöglichkeiten erfassen
20

2. Anwenden der Fahrzeugausrüstung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZusätzliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. Monat
Zusätzliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
  1. Geräte, Maschinen und Anlagen sowie Einsatzmöglichkeiten unterschiedlicher Arten von Fahrzeugen beim Transport von Gütern und Befördern von Personen unterscheiden und auswählen
  2. Geräte, Maschinen und mechanische Anlagen, insbesondere Anker, Decksausrüstung und Hebegeräte, für den Betrieb vorbereiten, bedienen und während des Betriebes überwachen
  3. elektrische und elektronische Anlagen sowie elektronische, pneumatische und hydraulische Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen für den Betrieb vorbereiten, bedienen und während des Betriebes überwachen
  4. Drähte und Tauwerk spleißen und einsetzen sowie Knoten unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes fertigen und einsetzen
  5. Pumpen und Rohrleitungssysteme sowie Bilge- und Ballastsysteme für den Betrieb vorbereiten, bedienen und überwachen
  6. Hauptantrieb, Hilfsantrieb und Motoren für den Schiffsbetrieb sowie Hilfseinrichtungen für den Schiffsbetrieb vorbereiten, bedienen und überwachen
  7. Generatoren vor Inbetriebnahme kontrollieren, in Betrieb nehmen und überwachen
  8. Verbindungen mit landseitigen und technischen Einrichtungen aufbauen und trennen sowie überprüfen
  9. Maßnahmen zur Überprüfung der Fahrzeugausrüstung zur frühzeitigen Fehlererkennung durchführen
  10. Störungen von Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen und bei Störungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
12

3. Be- und Entladen von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZusätzliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. Monat
Zusätzliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
  1. Ladungsarten unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihres Verhaltens während des Be- und Entladens sowie während des Transports unterscheiden
  2. Staupläne umsetzen
  3. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einsatz von Ballastsystemen erfassen und umsetzen
  4. von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung, Vor- und Nachbereitung des Ladungsumschlags sowie im Zusammenhang mit der Kontrolle der Ladungssicherung erfassen und umsetzen
  5. Eichaufnahmen durchführen sowie Ladungsgewichte anhand von Schiffseichscheinen berechnen und der Schiffsführung melden
  6. Schiffsabfälle gemäß rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
12

4. Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZusätzliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. Monat
Zusätzliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
  1. Schiffskörper auf Wasserdichtigkeit überprüfen, Undichtigkeiten erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
  2. Maßnahmen zur Konservierung von Schiffskörpern, Aufbauten und Ausrüstung durchführen
  3. Geräte, Maschinen und Anlagen zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit überprüfen, Störungen und deren Ursachen erkennen und bei Störungen Maßnahmen ergreifen
  4. Betriebsbereitschaft von elektrischen und elektronischen Anlagen überprüfen und bei Störungen Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen
  5. Verfahren zur Reinigung und Wartung von Schiffskörpern, Geräten, Maschinen und Anlagen auswählen
  6. Drähte, Tauwerk und Knoten pflegen
  7. regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführen
  8. regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Pumpen, Rohrleitungs-, Bilge- und Ballastsystemen gemäß technischen Plänen, rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben durchführen
  9. regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Schiffskörpern, Geräten, Maschinen, Anlagen und Werkzeugen gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführen
  10. technische Pläne und Anleitungen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion von Bauteilen nutzen, dabei rechtliche und betriebliche Vorgaben berücksichtigen
  11. Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten auswählen, bearbeiten und einsetzen
  12. Werkzeuge auswählen, einsetzen und pflegen
  13. durchgeführte Konservierungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten dokumentieren
  14. Gesundheits- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit bei der Durchführung von Reinigungs- und Wartungsarbeiten sicherstellen
  15. Verbrauchsdaten erheben, Bedarf an Betriebs- und Hilfsstoffen sowie an Gebrauchsgütern ermitteln und Bestellungen vorbereiten
  16. Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgüter annehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme dokumentieren
  17. Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgüter unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen und betrieblicher Vorgaben lagern sowie Lagerbedingungen kontrollieren und dokumentieren
  18. Bunker- und Abgabevorgänge vorbereiten und durchführen
  19. Betriebs- und Hilfsstoffe gemäß rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
15

5. Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZusätzliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. Monat
Zusätzliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
  1. Verfahren und Werkzeuge zur Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen auswählen sowie Verfahren unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten umsetzen und Werkzeuge handhaben
  2. Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion nach technischen und betrieblichen Vorgaben durch Sichtprüfungen und Messungen auf Beschaffenheit, insbesondere auf Verschleiß, Beschädigungen und Weiterverwendbarkeit, inspizieren und beurteilen
  3. Reinigungs- und Wartungsarbeiten gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführen
  4. Montage von Bauteilen und Baugruppen gemäß technischen Unterlagen vorbereiten und durchführen
  5. Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorgaben dokumentieren
10

6. Feststellen von Störungen an Hydrauliksystemen und Ergreifen von Maßnahmen zu deren Behebung (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZusätzliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. Monat
Zusätzliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
  1. konfektionierte Hydraulikleitungen unter Einhaltung von Ablegeintervallen wechseln und Hydrauliksysteme nach Herstellerangaben entlüften
  2. Funktionalität von Hydrauliksystemen nach durchgeführten Maßnahmen zur Behebung von Störungen überprüfen
  3. durchgeführte Sichtprüfungen und Kontrollen sowie Maßnahmen zur Behebung von Störungen dokumentieren
  4. Fehler und Störungen eingrenzen und lokalisieren, insbesondere durch Funktionskontrollen und unter Berücksichtigung von Hydraulikplänen
  5. Schäden an Hydrauliksystemen erkennen und deren Behebung unter Beachtung von Umweltschutz und Nachhaltigkeit veranlassen
11

7. Prüfen und Instandsetzen von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZusätzliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. Monat
Zusätzliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
  1. Fehler und Störungen eingrenzen und lokalisieren, insbesondere durch Funktionskontrollen und unter Berücksichtigung des Aufbaus von Anlagen und Motoren sowie unter Berücksichtigung von Herstellerunterlagen
  2. Leckagen an Kühlwasser-, Treibstoff- und Ölleitungen sowie an Druckluftleitungen beheben
  3. konfektionierte Kühlwasser-, Treibstoff- und Ölleitungen wechseln und nach Herstellerangaben entlüften
  4. Leitungen, Relais und Ventile von Druckluftsystemen wechseln
  5. Räder und Kugellager von Rolllukendächern wechseln
  6. Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktionsweise demontieren, zum Transport sichern und transportieren
  7. Bauteile und Baugruppen durch manuelles Spanen und Trennen bearbeiten
  8. Montage vorbereiten und Ausrüstungsteile unter Berücksichtigung der Schiffskonstruktion und sicherheitsrelevanter Vorgaben montieren, insbesondere durch Bohren, Gewindeschneiden, Schleifen, Trennen und Verbinden
  9. Funktionalität nach durchgeführten Maßnahmen zur Behebung von Störungen überprüfen
  10. durchgeführte Sichtprüfungen, Kontrollen und Maßnahmen dokumentieren
  11. Gesundheits- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit bei der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten sicherstellen
  12. Bedarfe an Betriebs- und Hilfsstoffen feststellen, deren Beschaffung organisieren sowie Lieferungen annehmen und zur Rechtungsstellung prüfen
15

8. Befördern von Personen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZusätzliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. Monat
Zusätzliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
  1. betriebliche und rechtliche Regelungen zur Personenbeförderung einhalten
  2. Personen, auch mit eingeschränkter Mobilität und insbesondere mit Behinderungen, beim sicheren Ein- und Ausstieg unterstützen
  3. mit Personen, auch unter Verwendung von berufsspezifischen Standardredewendungen, situations- und adressatengerecht kommunizieren
  4. bei der Aufsicht über Personen in Notsituationen Unterstützung leisten
  5. in Notsituationen Rettungsmaßnahmen, insbesondere den Einsatz von Rettungsmitteln, gemäß Sicherheitsrolle durchführen
5

9. Mitwirken in der Sozialgemeinschaft an Bord (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZusätzliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. Monat
Zusätzliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
  1. im Team wertschätzend arbeiten, auch unter Berücksichtigung kultureller Identitäten
  2. Sachverhalte situationsgerecht darstellen und Gespräche situationsgerecht führen
  3. Anweisungen erfassen und umsetzen
  4. Fehlverhalten und Gefährdungen, einschließlich im Zusammenhang mit Suchtmitteln, erkennen und ansprechen sowie Maßnahmen ergreifen
  5. Konflikte erkennen und zu deren Lösung beitragen
  6. Mahlzeiten, insbesondere unter Gesundheitsaspekten, planen sowie Nahrungsmittel beschaffen und zubereiten
  7. Reinigungs- und Hygienemaßnahmen in Funktions-, Wohn- und Sozialräumen durchführen
6

10. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZusätzliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. Monat
Zusätzliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
  1. Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen sowie Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte, auch im Team, planen
  2. Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
  3. Arbeitsergebnisse dokumentieren
  4. Bedeutung der Qualitätssicherung für die Planung, Durchführung und Verbesserung von Arbeitsprozessen erläutern
  5. betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
  6. Qualität von durchgeführten Maßnahmen beurteilen und dokumentieren
  7. Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe optimieren
9

11. Handeln in Notfallsituationen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZusätzliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. Monat
Zusätzliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
  1. Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzen und deren Funktionsfähigkeit sicherstellen
  2. Fluchtwege freihalten und im Notfall benutzen
  3. Kommunikations- und Alarmsysteme sowie berufsspezifische Standardredewendungen einsetzen und in Abhängigkeit vom Notfall anzuwendende Verfahren einhalten
  4. Gefahrensituationen im Schiffsbetrieb erkennen, bewerten und melden sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
  5. sich bei Leckalarm, Havarien, Bränden und Notfällen situationsgerecht verhalten sowie Hilfs- und Sofortmaßnahmen ergreifen
  6. in Abhängigkeit vom Notfall Maßnahmen zur Rettung verunglückter Personen, auch im Wasser, ergreifen und Maßnahmen zur ersten Hilfe durchführen
  7. in Notfällen zum Schutz und zur Sicherheit der an Bord befindlichen Personen Anweisungen erteilen
  8. Beiboote handhaben
9

Stand: 01. August 2022