Abschnitt B: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Berufsbildpositionen
1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
---|---|
| während der gesamten Ausbildung |
2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
---|---|
| während der gesamten Ausbildung |
3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
---|---|
| während der gesamten Ausbildung |
4. Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
---|---|
| während der gesamten Ausbildung |
5. Informieren und Kommunizieren (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zusätzliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 24. Monat | Zusätzliche Richtwerte in Wochen im 25. bis 36. Monat |
---|---|---|
| 6 |
Stand: 01. August 2022