Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt B: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Berufsbildpositionen

1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung
  1. den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
  2. Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
  3. die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplanes erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
  4. die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
  5. Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
  6. Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
  7. Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
  8. wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
  9. Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
während der gesamten Ausbildung

2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung
  1. Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
  2. Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
  3. sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
  4. technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
  5. ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
  6. Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
  7. betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während der gesamten Ausbildung

3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung
  1. Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
  2. bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
  3. für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
  4. Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
  5. Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
  6. unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
während der gesamten Ausbildung

4. Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung
  1. mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
  2. Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
  3. ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
  4. Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
  5. Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
  6. Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
  7. Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
  8. Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
während der gesamten Ausbildung

5. Informieren und Kommunizieren (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZusätzliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24. Monat
Zusätzliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
  1. Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten aufgabenbezogen auswählen und nutzen
  2. nautische und technische Informationen zur Wahrung der Sicherheit des Schiffsverkehrs einholen, insbesondere über den Binnenschifffahrtsinformationsdienst
  3. Funkverkehr aufgaben- und situationsorientiert einsetzen
  4. fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
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Stand: 01. August 2022