Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt 1 - Befähigungen für den Schiffsdienst auf Tankschiffen

§ 49 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen

§ 50 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Flüssiggastankschiffen

Stand: 01. Juni 2014