Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Teil 6 - Zusätzliche Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen

Abschnitt 1 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Tankschiffen (§ 49 bis § 50)

Abschnitt 2 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen (§ 50a)

Abschnitt 3 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren (§ 50b)

Abschnitt 4 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen (§ 51)

Stand: 31. Juli 2021