Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage 4 - Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen)

(zu § 20)

Einführung

Der untersuchende Arzt sollte bedenken, dass es nicht möglich ist, eine umfassende Liste von Tauglichkeitskriterien zu erstellen, die alle möglichen Gesundheitsstörungen sowie deren Verschiedenartigkeit bei Auftreten und Prognose abdeckt.

Die Grundsätze, die dem in der Tabelle angewandten Ansatz zugrunde liegen, können häufig auf Gesundheitsstörungen übertragen werden, die nicht von dieser Tabelle abgedeckt werden. Die Tauglichkeitsentscheidungen bei Vorliegen einer Gesundheitsstörung hängen von einer sorgfältigen klinischen Beurteilung und Analyse ab, wobei bei jeder Tauglichkeitsententscheidung die folgenden Punkte zu berücksichtigen sind:

  1. Medizinische Tauglichkeit, die die körperliche und psychische Tauglichkeit umfasst, bedeutet, dass die an Bord eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen tätige Person nicht an einer Krankheit oder Behinderung leidet, aufgrund deren sie nicht in der Lage ist, die folgenden Tätigkeiten zu verrichten:

    1. die für den Betrieb des Fahrzeugs notwendigen Aufgaben auszuführen;

    2. die ihr zugewiesenen Aufgaben jederzeit zu erfüllen;

    3. die Umgebung korrekt wahrzunehmen.

  2. Die aufgeführten Gesundheitsstörungen sind übliche Beispiele für Gesundheitsstörungen, die zu einer Untauglichkeit von Besatzungsmitgliedern führen können. Anhand dieser Liste können auch entsprechende Tauglichkeitsbeschränkungen festgelegt werden. Die angegebenen Kriterien sind lediglich als Anhaltspunkte für Mediziner gedacht und ersetzen eine fundierte ärztliche Beurteilung nicht.

  3. Die Auswirkungen auf die Arbeit und das Leben auf in Binnengewässern verkehrenden Fahrzeugen variieren je nach Verlauf der jeweiligen Gesundheitsstörung und je nach Behandlungsumfang erheblich. Tauglichkeitsentscheidungen beruhen auf Kenntnissen der Gesundheitsstörung und der Beurteilung der Merkmale, die sich bei der untersuchten Person zeigen.

  4. Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, können Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen zur Gewährleistung einer gleichwertigen Sicherheit der Schifffahrt auferlegt werden. Die Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen werden im vorliegenden Text in den Bemerkungen aufgeführt. In der Beschreibung der medizinischen Tauglichkeitskriterien wird gegebenenfalls auf die betreffenden Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen verwiesen.

Die Tabelle ist wie folgt aufgebaut:

Spalte 1:
Internationale Klassifikation der Krankheiten der WHO, 10. Revision (ICD-10). Die Codes werden als Hilfe für die Analyse und insbesondere für die internationale Sammlung und Aufbereitung der Daten angeführt.

Spalte 2:
Der allgemeine Name einer Krankheit oder einer Gruppe von Krankheiten mit einer kurzen Angabe zu deren Bedeutung für die Arbeit auf Binnenwasserstraßen.

Spalte 3:
Die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen:
Unvereinbarkeit.

Spalte 4:
Die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen:
Kann die zugewiesenen Aufgaben jederzeit erfüllen.

Das Dokument umfasst zwei Anhänge:

Anhang 1:
Relevante Kriterien in Bezug auf das Sehvermögen gemäß Diagnosecode H 00-59.

Anhang 2:
Relevante Kriterien in Bezug auf das Hörvermögen gemäß Diagnosecode H 68-95.

ICD 10 Diagnosecode

A 00-B99 Infektionen

C 00-48 Krebserkrankungen

D 50-89 Bluterkrankungen

E 00-90 Endokronie und Stoffwechselerkrankungen

F 00-99 Psychische, kognitive und Verhaltensstörungen

G 00-99 Krankheiten des Nervensystems

H 00-99 Erkrankungen der Augen und Ohren

I 00-99 Herz-Kreislauf-System

J 00-99 Atmungssystem

K 00-99 Verdauungssystem

N 00-99 Krankheiten des Urogenitalsystems

O 00-99 Schwangerschaft

L 00-99 Haut

M 00-99 Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems

Allgemeine Erkrankungen

Anhang 3
Bemerkungen zu der Tabelle und den Anhängen

Stand: 07. Dezember 2021