Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anhang III - Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften für die Zulässigkeit der Einleitung von Waschwasser mit Ladungsrückständen

(Ausgabe 2018)

Bestimmungen zur Anwendung der Tabelle

Für die Einleitung von Waschwasser1) mit Ladungsrückständen aus Laderäumen oder Ladetanks, die den in Teil B Artikel 5.01 der Anwendungsbestimmung definierten Entladungsstandards entsprechen, sind abhängig von dem Ladungsgut und dem Entladungsstandard der Laderäume und Ladetanks in der folgenden Tabelle die Abgabe-/Annahmevorschriften angegeben. Die Spalten der Tabelle haben folgende Bedeutung:

  1. Spalte 1:
    Angabe der Güternummer nach dem einheitlichen Güterverzeichnis für die Verkehrsstatistik (NST) mit einer geringfügigen Änderung der Zuordnung der Güter zu den Güternummern aufgrund der chemischen Beschaffenheit und der Umwelt-Risikobewertung.

  2. Spalte 2:
    Güterart, Beschreibung nach NST mit einer geringfügigen Umsortierung aufgrund der chemischen Beschaffenheit und der Umwelt-Risikobewertung.

  3. Spalte 3:
    Einleitung des Waschwassers in das Gewässer erlaubt unter der Bedingung, dass vor dem Waschen der jeweils geforderte Entladungsstandard
    A: besenrein oder nachgelenzt in den Laderäumen oder Ladetanks
    oder
    B: vakuumrein in den Laderäumen

    eingehalten worden ist.

  4. Spalte 4:
    Abgabe des Waschwassers

    a. durch Einleitung in eine dafür geeignete Kanalisation (zu einer Kläranlage) oder
    b. durch Abfuhr zu einer Kläranlage oder
    c. in eine Wasseraufbereitungsanlage beim Ladungsempfänger oder der Umschlagsanlage oder der Waschwasserannahmestelle über die dafür vorgesehenen Anschlüsse

    unter der Bedingung, dass vor dem Waschen der jeweils geforderte Entladungsstandard

    A: besenrein oder nachgelenzt in den Laderäumen oder Ladetanks
    oder
    B: vakuumrein in den Laderäumen

    eingehalten worden ist.

    Enthält das Waschwasser absetzbare Substanzen (wie z. B. Partikel oder Sand), die die Kanalisation zusetzen können, sind diese Substanzen vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation nach Möglichkeit mittels geeigneter Mittel und Techniken abzuscheiden (z. B. in einem Absetzbecken oder über Koaleszenzabscheider).

    Die unter den Buchstaben a bis c genannten Annahmestellen (Kläranlage oder Wasseraufbereitungsanlage) müssen, sofern die innerstaatlichen Bestimmungen der Vertragsparteien dies vorsehen, zugelassen sein.

  5. Spalte 5:
    Abgabe des Waschwassers an Annahmestellen zur Sonderbehandlung S. Das Behandlungsverfahren hängt von der Art des Ladungsgutes ab, in der Regel Abfuhr des Waschwassers in eine geeignete Behandlungsanlage zur Aufbereitung (keine Abgabe an eine kommunale Kläranlage). Sofern durch eine entsprechende Bemerkung in Spalte 6 angezeigt, ist auch ein alternatives Verfahren, z. B. Aufspritzen auf die Lagerhaltung, möglich.

    Vor dem Waschen ist auch bei Sonderbehandlung des Waschwassers - sofern technisch möglich - mindestens der Entladungsstandard A (besenrein oder nachgelenzt) einzuhalten.

  6. Spalte 6:
    Hinweise zu Anmerkungen in den Fußnoten.

  7. Die Abgabe des Waschwassers in Anwendung der Entladungsstandards erfolgt entsprechend der Angaben in den Spalten 3 bis 6.
    Ein "X" in Spalte 3 oder 4 bedeutet, dass es verboten ist, Waschwasser auf diesem Weg zu entsorgen.
    Ist in Spalte 4 keine Angabe vorhanden, kann die Abgabe des Waschwassers dennoch auf diesem Weg erfolgen, sofern mindestens der in Spalte 3 angeführte Entladungsstandard eingehalten wird (ein strengerer Entladungsstandard ist immer erlaubt).

  8. Weitere Hinweise zur Anwendung der Tabelle

    1. Entsprechen die Laderäume oder Ladetanks vor dem Waschen nicht mindestens dem geforderten Entladungsstandard A oder B, ist eine Abgabe des Waschwassers zur Sonderbehandlung S erforderlich.

    2. Liegen Ladungsrückstände aus verschiedenen Gütern vor, richtet sich die Entsorgung nach dem Gut mit der strengsten Abgabe-/Annahmevorschrift in der Tabelle. Hierbei sind auch die dem Waschwasser zugesetzten Hilfsstoffe (z. B. Reinigungsmittel) zu berücksichtigen. Waschwasser, das Reinigungsmittel enthält, darf nicht ins Gewässer eingeleitet werden.

    3. Für die in Anhang III aufgeführten Güter, die mit Mineralöl oder anderen Stoffen verunreinigt sind, die eine Sonderbehandlung nach Anhang III erfordern, ist bei der Reinigung der Ladetanks oder der Laderäume eine Sonderbehandlung S des Waschwassers erforderlich.

    4. Bei Beförderung von Versandstücken wie zum Beispiel Fahrzeugen, Containern, Großpackmitteln, palettierter und verpackter Ware richtet sich die Abgabe-/Annnahmevorschrift nach den in diesen Versandstücken enthaltenen losen oder flüssigen Gütern, wenn infolge von Beschädigungen oder Undichtigkeiten Güter ausgelaufen oder ausgetreten sind.

    5. Niederschlagswasser und Ballastwasser aus waschreinen Laderäumen und Ladetanks kann in das Gewässer eingeleitet werden.

      Niederschlagswasser und Ballastwasser aus nicht waschreinen Laderäumen und Ladetanks kann in das Gewässer eingeleitet werden, wenn der in Spalte 3 geforderte Entladungsstandard nach dem Entladen des zuletzt beförderten Produkts eingehalten worden ist.

    6. Waschwasser von besenreinen Gangborden und von sonstigen leicht verschmutzten Oberflächen wie z. B. Lukendeckeln, Dächern usw. darf in das Gewässer eingeleitet werden.

    7. Die Abgabe von Waschwasser zur Sonderbehandlung ist, auch wenn in Spalte 5 nicht gefordert, grundsätzlich möglich. Vor dem Waschen ist auch bei Sonderbehandlung des Waschwassers - sofern technisch möglich - mindestens der Entladungsstandard A (besenrein oder nachgelenzt) einzuhalten.

Tabelle 0
Land-, forstwirtschaftliche und verwandte Erzeugnisse (einschl. lebende Tiere)

Tabelle 1
Andere Nahrungs- und Futtermittel

Tabelle 2
Feste mineralische Brennstoffe

Tabelle 3
Erdöl, Mineralöl, -erzeugnisse, Gase

Tabelle 4
Erze und Metallabfälle

Tabelle 5
Eisen, Stahl und NE-Metalle (einschl. Halbzeug)

Tabelle 6
Steine und Erden (einschl. Baustoffe)

Tabelle 7
Düngemittel

Tabelle 8
Chemische Erzeugnisse

Tabelle 9
Fahrzeuge, Maschinen, sonstige Halb- und Fertigwaren, besondere Transportgüter

1) Beachte bezüglich der Anwendung der Entladungsstandards: Zum Waschwasser gehört auch das Niederschlags- oder Ballastwasser, das aus dem jeweiligen Laderaum oder Ladetank stammt (siehe Begriffsbestimmung in Artikel 5.01 Buichstabe l).

Stand: 28. Dezember 2022