Hinweiszeichen
Die angegebenen Hinweiszeichen beziehen sich auf die Anlage 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO). Abweichungen sind jeweils in roter Schrift gekennzeichnet.
E.1
Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen)
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E.2
Kreuzung einer Hochspannungsleitung
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E.3
Hinweis auf ein Wehr
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E.4a
Nicht frei fahrende Fähre
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E.4b
Frei fahrende Fähre
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E.5
Erlaubnis zum Stillliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht
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E.5.1
Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist
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E.5.2
Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind
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E.5.3
Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stillliegen dürfen
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E.5.4
Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss
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E.5.5
Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss
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E.5.6
Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss
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DonauSchPV
E.5.6
Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die bei Tag den roten Kegel nach § 3.38 führen müssen
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E.5.7
Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss
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E.5.8
Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss
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E.5.9
Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss
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DonauSchPV
E.5.9
Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die bei Tag den roten Kegel nach § 3.38 führen müssen
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E.5.10
Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss
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E.5.11
Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss
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E.5.12
Liegestelle für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 führen muss
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DonauSchPV
E.5.12
Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die bei Tag den roten Kegel nach § 3.38 führen müssen
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E.5.13
Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss
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E.5.14
Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss
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E.5.15
Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss
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E.6
Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
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RheinSchPV
E.6.1
Erlaubnis zur Benutzung von Ankerpfählen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 7.03 Nummer 3)
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E.7
Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
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E.7.1
Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens
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E.8
Hinweis auf eine Wendestelle
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E.9
- Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße
- Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße
- Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße
E.10
- Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Hauptwasserstraße
- Die benutzte Nebenwasserstraße mündet in eine Hauptwasserstraße ein
E.11
Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung.
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E.13
Trinkwasserzapfstelle
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E.14
Fernsprechstelle
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E.15
Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb
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E.16
Fahrerlaubnis für ein Sportboot
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E.17
Wasserskistrecke
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E.18
Fahrerlaubnis für ein Segelfahrzeug
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E.19
Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt
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DonauSchPV
E.19
Erlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren
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E.20
Erlaubnis für Segelsurfen
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E.21
Nautischer Informationsfunk
Beispiel: Kanal 18
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DonauSchPV
E.21
Genehmigte Zone für die Schifffahrt mit Sportfahrzeugen hoher Geschwindigkeit
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E.22
Fahrerlaubnis für ein Wassermotorrad (Waterscooter, Jetski usw.)
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DonauSchPV
E.22
Genehmigung, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben
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E.23
Hochwassermarken
Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht.
Marke I
Bezugswasserstand
Marke II
Bezugswasserstand
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MoselSchPV
Marke III
Bezugswasserstand
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E.24
Kitesurfstrecke
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E.25
Landstromanschluss vorhanden
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E.26
Hinweis auf ein bestehendes Bade- und/oder Schwimmverbot
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Stand: 21. November 2022